Bürgerstiftung der Sparkasse Gießen

 

Präambel

Als Instrument bürgerschaftlichen Engagements fördert die Bürgerstiftung der Sparkasse Gießen vor allem mildtätige, gemeinnützige, soziale, kulturelle und nachhaltige Anliegen, die insbesondere den Bürgern des Geschäftsgebiets der Sparkasse Gießen in besonderer Weise am Herzen liegen, und trägt so zur Verbesserung der Lebensqualität in der Region bei. Sie möchte zu einer gemeinsam getragenen Verantwortung für das Gemeinwesen anregen und das ehrenamtliche Engagement fördern. Sie tritt dabei nicht in Konkurrenz zu Staat und Kommune, und strebt auch nicht an Aufgaben aus dem Bereich der staatlichen und kommunalen Verantwortung zu übernehmen. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks werden Zustiftungen eingeworben, dauerhaft und ertragsreich angelegt sowie Spenden gesammelt. Mit diesen Mitteln werden von der Bürgerstiftung der Sparkasse Gießen Projekte gefördert, angestoßen oder selbst durchgeführt.

§1
Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die von der Sparkasse Gießen errichtete Stiftung führt den Namen:

"Bürgerstiftung der Sparkasse Gießen"

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sitz der Stiftung ist Gießen.

§2
Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist u.a. die folgenden Bereiche in den Gemeinden, die insbesondere dem Geschäftsgebiet der Sparkasse Gießen bei der Errichtung der Stiftung angehören und das Gemeinwohl der hier lebenden Menschen zu fördern und zu entwickeln:

  • Wissenschaft und Forschung,
  • Bildung und Erziehung,
  • Kunst, Kultur und Denkmalpflege,
  • Völkerverständigung,
  • Umwelt-, Naturschutz-, und Landschaftspflege, Heimatpflege und Heimatkunde,
  • Jugend- und Altenhilfe sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personengruppen,
  • öffentliches Gesundheitswesen,
  • Wohlfahrtswesen,
  • Sport, insbesondere der Breiten- und der Nachwuchssport,
  • Tierzucht- und der Pflanzenzucht,
  • traditionelles Brauchtum,
  • karitative (mildtätige) und kirchliche Zwecke,
  • Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz sowie der Unfallverhütung,
  • Tierschutz,
  • Kriminalprävention,
  • Schutz der Ehe und Familie,
  • Verständigung zwischen Menschen unterschiedlicher Nationen und Kulturen.

Dies ist keine abschließende Aufzählung und kann um weitere Projekte ergänzt werden, die dem Stiftungszweck entsprechen.
Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb des Geschäftsgebiets der Sparkasse Gießen gefördert werden, wenn sie einen Bezug und eine positive Wirkung auf das Geschäftsgebiet der Sparkasse Gießen haben.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • eigene Vorhaben und durch direkte Zuwendungen,
  • die Förderung von Projekten anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts u.a. im Bereich der Bildung, der Erziehung und des Sports,
  • die Unterstützung von Einrichtungen nach Maßgabe des§ 58 Nr.2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen,
  • die Förderung der Kooperation auf den Gebieten der in§ 2 (1) genannten Zwecke zwischen den Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls solche Zwecke verfolgen,
  • die Förderung des Meinungsaustauschs und der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, insbesondere der Organisation von Veranstaltungen im Bereich der Stiftung.

(3) Die Förderung des Stiftungszwecks schließt die Verbreitung der Ergebnisse mit ein.

(4) Die Stiftung kann sich bei der Verwirklichung der Zwecke Hilfspersonen im Sinne von §57 Abs.l Satz 2 AO bedienen.

(5) Die Stiftung übernimmt keine Pflichtaufgaben der Kommunen im Geschäftsgebiet der Sparkasse Gießen.

§3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

(4) Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.

§4
Stiftungsvermögen, Zustiftungen und Spenden

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus einem Barvermögen in Höhe von 100.000,- € (Erstausstattung).

(2) Die Stiftung kann Zustiftungen und Spenden von jedermann entgegenzunehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Der Mindestbetrag einer Zustiftung beträgt 5.000, €, der Mindestbetrag einer Spende 500,- €. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(3) Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen. Spenden sind sämtliche Zuwendungen, die nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens sondern zur zeitnahen Verwendung bestimmt sind. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftungen.

(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert (Nominalbetrag) ungeschmälert zu erhalten. Soweit möglich ist es zwecks Erzielung von Erträgen in geeigneter Weise anzulegen. Hierfür sind die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten. Die Art der Vermögensanlage kann verändert werden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und deren Erben erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Stiftung.

(5) Das Stiftungsvermögen ist innerhalb der S-Finanzgruppe anzulegen.

 

§5
Verwendung der Vermögenserträge

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind nach Deckung der Verwaltungskosten zur Erfüllung des Stiftungszweckes in den Gemeinden, die dem Geschäftsgebiet der Sparkasse Gießen bei der Errichtung der Stiftung angehören, zeitnah zu verwenden.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, ihre Mittel teilweise zweckgebundenen Rücklagen im Rahmen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften (s. § 62 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung) gebildet werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ausreichende Mittel für die satzungsmäßige Zweckverwirklichung verbleiben.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, zweckgebundene Zustiftungen (nachfolgend auch "Stiftungsfonds" genannt) Dritter anzunehmen und die auf diesen Stiftungsfonds anteilig entfallenden Erträge einmal im Jahr an eine vom Einrichter des Stiftungsfonds im Rahmen einer Zustiftungsvereinbarung benannte steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auszukehren. Die Auskehrung erfolgt nach Erstellung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr der Stiftung nach Maßgabe des Stiftungsvorstandes oder einer Zustiftungsvereinbarung.

§6
Zweckgebundene Zuwendungen

(1) Die Stiftung kann zweckgebundene Zuwendungen entgegennehmen, wenn die Mittelverwendung für die satzungsgemäßen Stiftungszwecke erfolgen kann.

(2) Über die Annahme und Verwendung derartiger Zuwendungen entscheidet grundsätzlich der Stiftungsvorstand. Die Zuwendung ist zurückzuweisen, wenn keine stiftungszweckbezogene Verwendung möglich ist.

§7
Verwaltung rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Stiftungen

(1) Die Stiftung ist befugt, die Verwaltung rechtsfähiger Stiftungen gegen Kostenerstattung zu übernehmen, wenn die Zwecksetzung dieser Stiftungen sich im Rahmen der ihr vorgegebenen Zwecke hält und dadurch keine Belastungen übernommen werden, die die Erfüllung der ihr vorgegebenen Zwecke beeinträchtigt.

(2) Die Stiftung ist ferner befugt, als Träger unselbstständiger Stiftungen zu fungieren, sofern sich die Zwecksetzung dieser Stiftungen im Rahmen der ihr vorgegebenen Zwecke hält und ihr aus den Mitteln dieser Stiftungen die erforderlichen Kosten erstattet werden. Die Vermögensausstattung einer unselbstständigen Stiftung soll einen Betrag von EUR 30.000,00 nicht unterschreiten. ln diesem Fall ist die Zustiftung von der Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter Beachtung des von dem Zustifter genannten Zwecks unter dem von ihm gewünschten Namen zu führen.

§8
Rechtsstellung der Begünstigten

(1) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen von Stiftungsmitteln nicht zu.

§9
Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 10
Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind:

- der Stiftungsvorstand,
- das Stiftungskuratorium,
- die Stiftungsversammlung.

(2) Ein Vorstandsmitglied kann nicht zugleich Mitglied des Kuratoriums sein.

(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

(4) Die Mitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen und nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen. Es dürfen ihnen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Beschäftigte der Sparkasse Gießen erhalten keinen Aufwendungsersatz.

(5} Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 11
Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus vier Mitgliedern,

- einem Vorstandsmitglied der Sparkasse Gießen,
- dem Leiter/in des Private Bankings der Sparkasse Gießen,
- dem jeweils amtierenden Landrat/in des Landkreises Gießen bzw. dem Vertreter im Amt,
- dem jeweils amtierenden Oberbürgermeister/in der Stadt Gießen bzw. dem Vertreter im Amt.

(2) Die Mitgliedschaft des Vorstandsmitglieds der Sparkasse Gießen im Stiftungsvorstand endet mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand der Sparkasse Gießen. Die Mitgliedschaft des Leiter des Private Bankings der Sparkasse Gießen endet mit dem Ausscheiden bzw. Abberufen als Leiter der Abteilung Private Banking. Die Mitgliedschaft der weiteren Stiftungsvorstandsmitglieder endet mit ihrer Amtszeit als Landrat/in bzw. Oberbürgermeister/in. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes führen ihr Amt bis zum Amtsantritt Ihres Nachfolgers weiter.

(3) Vorsitzender des Stiftungsvorstandes ist stets der Landrat/in des Landkreises Gießen und der stellvertretende Vorsitzende der Stiftung stets der Oberbürgermeister/in der Stadt Gießen.

(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsvorstands vertritt die Stiftung jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(5) Der Vorstand darf sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter entgeltlich bedienen.

(6) Der Stiftungsvorstand kann zu seiner Entlastung mit Zustimmung des Stiftungskuratoriums eine Geschäftsführung einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen. Der Stiftungsvorstand legt in diesem Fall in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben auf die Geschäftsführung überträgt und erteilt ihr die erforderlichen Vollmachten. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind an die Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden. Sie haben die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des§ 30 BGB. Als Mitglied der Geschäftsführung können auch Personen bestellt werden, die zugleich noch für eine andere Einrichtung tätig sind. Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Stiftungsvorstand für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Eine Abberufung während der Amtszeit kann nur durch den Stiftungsvorstand aus wichtigem Grund erfolgen.

(7) Mitglieder des Stiftungsvorstands können vom Stiftungskuratorium- jedoch nur aus wichtigem Grund - mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

(8) Der Stiftungsvorstand sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungskuratoriums und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungskuratorium mindestens einmal jährlich über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.

§ 12
Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes

Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig. Dem Stiftungsvorstand obliegen insbesondere
folgende Aufgaben:

  1. im Rahmen des Stiftungszwecks die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Festlegung der konkreten Ziele, Prioritäten sowie des Konzepts der Projektarbeit,
  2. Erstellung der Vermögensübersicht und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung,
  3. Erstellung der Richtlinien für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens nach Anhörung des Stiftungskuratoriums,
  4. die Anlage und gewissenhafte, sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Zustiftungen entsprechend diesen Richtlinien,
  5. Erstellung der Richtlinien für die Verwendung der Stiftungsmittel nach Anhörung des Stiftungskuratoriums,
  6. Beschlussfassung über die satzungsmäßige Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen entsprechend den Richtlinien,
  7. Beschlussfassung über die Annahme von Zustiftungen für das Vermögen,
  8. die Vorbereitung der Sitzungen des Stiftungskuratoriums,
  9. die Festlegung des Haushaltsplanes eines jeden Rechnungsjahres,
  10. Aufstellung des Jahresabschlusses sowie des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes im Laufe der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres,
  11. Teilnahme an den Kuratoriumssitzungen soweit dies das Kuratorium für notwendig hält,
  12. Vorlage des Jahresabschlusses und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes bei der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres,
  13. Einrichtung einer Geschäftsführung sowie Bestellung und Bevollmächtigung sowie Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung gemäߧ 11 (6) der Satzung,
  14. Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß § 11 (6) der Satzung,
  15. Beschlussfassung über die Änderung des Stiftungszweckes oder sonstiger Satzungsänderungen nach Maßgabe des§ 18 der Satzung,
  16. Beschlussfassung über die Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung nach Anhörung des Stiftungskuratoriums gemäß § 19 der Satzung,
  17. Das Anzeigen von Veränderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane bei der Stiftungsaufsichtsbehörde,
  18. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums.

§13
Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes

(1) Die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden in Sitzungen gefasst. Vorstandssitzungen finden statt, wenn die Lage der Stiftung dies erfordert, mindestens jedoch zwei Mal im Jahr oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen.

(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein.

(3) Der Vorstand ist - soweit die Satzung nichts anderes bestimmt - beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Über die Sitzungen des Stiftungsvorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des Stiftungsvorstandes zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

(5) Eine Ausfertigung des unterzeichneten Protokolls ist dem Vorsitzenden des Stiftungskuratoriums zu übermitteln.


§ 14
Stiftungskuratorium

(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Stiftungsversammlung bestellt und abberufen werden:

einem Mitarbeiter der Sparkasse Gießen,
einem Mitarbeiter des Landkreises Gießen oder der Stadt Gießen,

und fünf weiteren sachkundigen Personen aus dem Geschäftsgebiet der Sparkasse Gießen.

(2) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich.

(3) Die ersten Kuratoriumsmitglieder werden vom Stiftungsvorstand bestellt. Nachfolgende Bestellungen erfolgen durch die Kuratoriumsmitglieder vor Ende ihrer Amtszeit auf Vorschlag der Stiftungsversammlung.

(4) Die Amtszeit endet mit Ausscheiden aus den Beschäftigungsverhältnissen mit der Sparkasse Gießen, dem Landkreis Gießen bzw. der Stadt Gießen.

(5) Ein bestelltes Kuratoriumsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Stiftungsversammlung abberufen werden.

(6) Scheidet ein bestelltes Kuratoriumsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellen die verbliebenen Mitglieder auf Vorschlag des Stiftungsvorstands für die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied.

(7) Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von fünf Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.

(8) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen Auslagen.

(9) Das Stiftungskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 15
Rechte und Pflichten des Stiftungskuratoriums

(1) Das Stiftungskuratoriums prüft die Anträge auf Stiftungsleistungen und legt diese mit seinen Empfehlungen dem Stiftungsvorstand zur Beschlussfassung vor.

(2) Darüber hinaus kann das Stiftungskuratorium dem Stiftungsvorstand auch eigene Mittelverwendungsvorschläge vorlegen.

(3) Das Stiftungskuratorium hat die Funktion eines Vertreters der Bürgerschaft vorwiegend aus dem Geschäftsgebiet der Sparkasse Gießen. Es berät den Stiftungsvorstand und die Geschäftsführung hinsichtlich der Verwirklichung des Stiftungszwecks. Ferner machen die Mitglieder des Stiftungskuratoriums das Anliegen der Stiftung in der Öffentlichkeit bekannt und versuchen Bürgerinnen und Bürger für ein Mitwirken zu gewinnen sowie Spenden und Zustiftungen einzuwerben.

(4) Der Vorsitzende- im Verhinderungsfall sein Stellvertreter- nimmt an den Sitzungen des Stiftungsvorstandes teil.

(5) Das Stiftungskuratorium ist außer für die sonstigen in dieser Verfassung genannten Aufgaben insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

  • Überwachung und Beratung des Stiftungsvorstandes, insbesondere auch in Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und der Öffentlichkeitsarbeit,
  • Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 11 (7) der Satzung,
  • Bestellung von Prüfern für den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
  • Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
  • Entlastung des Stiftungsvorstandes,
  • Zustimmung zur Errichtung einer Geschäftsführung durch den Stiftungsvorstand gemäߧ 11 (6) der Satzung,
  • Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand geplanten Richtlinie für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens gemäߧ 12 (3) der Satzung,
  • Stellungnahme zu der vom Stiftungsvorstand geplanten Richtlinie für die Verwendung von Stiftungsmitteln gemäߧ 12 (5) der Satzung,
  • Stellungnahme zu einer vom Stiftungsvorstand beabsichtigten Änderung der Satzung gemäߧ 18 der Satzung, Vereinigung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder Auflösung der Stiftung gemäߧ 19 der Satzung,
  • Erstellung einer Geschäftsordnung, siehe§ 14 (9) dieser Satzung.

§ 16
Beschlussfassung des Stiftungskuratoriums

(1) Das Stiftungskuratorium soll einmal Mal im Jahr zu ordentlichen Sitzungen zusammentreffen. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nehmen an den Sitzungen des Stiftungskuratoriums teil, soweit dies vom Kuratorium für erforderlich gehalten wird. Die Sitzungen des Kuratoriums können gemeinsam mit den Sitzungen des Stiftungsvorstandes stattfinden.

(2) Der Vorsitzende- im Verhinderungsfall sein Stellvertreter -lädt nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes in Übereinstimmung gemäß § 12 Nr. 8 zu den Kuratoriumssitzungen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

(3) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind, darunter das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Ist dieses nicht anwesend, entscheidet die Stimme des stellvertretenden Mitglieds.

(5) Über das Ergebnis der Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die dem Vorsitzenden des Stiftungskuratoriums oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

(6) Eine Ausfertigung des unterschriebenen Protokolls ist dem Vorsitzenden des Vorstandes zu übermitteln.

§ 17
Stiftungsversammlung

(1) Die Stiftungsversammlung hat im Wesentlichen die Aufgabe, den Kontakt zu den Stiftern und Spendern zu halten und Anreize für weitere Zuwendungen zu geben. Ferner hat sie die Aufgabe, dem Stiftungsvorstand Anregungen für die Mittelverwendung und die Öffentlichkeitsarbeit zu geben.

(2) Mitglied der Stiftungsversammlung wird, wer der Stiftung mindestens 5.000,- € zugestiftet hat.

(3) Wird ein Mitglied der Stiftungsversammlung zum Mitglied des Stiftungsvorstands oder des Stiftungskuratoriums bestellt, ruht seine Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung für die Dauer seiner Zugehörigkeit zu dem anderen Organ.

(4) Die Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung erlischt zehn Jahre nach der letzten Zustiftung des Mitglieds von mindestens 5.000,- € an die Stiftung.

(5) Die Stiftungsversammlung tagt einmal im Jahr.

(6) Die erste Sitzung wird durch den Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse Gießen einberufen, die folgenden Sitzungen werden durch das vorsitzende Mitglied der Stiftungsversammlung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt einen Monat.

(7} Die Stiftungsversammlung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied, ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein schriftführendes Mitglied. Diese werden für eine Amtszeit von drei Jahren oder bis zum Eintritt der Voraussetzungen nach§ 17 (4) der Satzung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(8) Die Stiftungsversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(9) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Ist dieser nicht anwesend,
entscheidet die Stimme des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds.
Stimmenhaltung ist in jedem Fall möglich .

(10) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem schriftführenden Mitglied und dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist.

(11) Die Stiftungsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungskuratoriums gemäߧ 14 der Satzung,
  • Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Stiftungsvorstands mit dem geprüften Jahresabschluss und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
  • Anregungen an den Vorstand insbesondere zu Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und zu Fragen der Mittelverwendung und der Öffentlichkeitsarbeit,
  • Anregungen für Stifter und Spender zu schaffen.

§ 18
Änderung des Stiftungszwecks

Sonstige Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen, die die Stiftungszwecke oder die Stiftungsorganisation nicht wesentlich verändern, beschließt der Stiftungsvorstand nach Anhörung des Stiftungskuratoriums. Die Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit.

(2) Wesentliche Änderungen der Stiftungszwecke oder der Stiftungsorganisation sind durch gemeinsamen Beschluss von Stiftungsvorstand und Stiftungskuratorium mit einer Mehrheit von jeweils 2/3 ihrer Mitglieder möglich. Satzungsänderungen nach Absatz 2 sind nur möglich, wenn eine die Grundlagen oder die Handlungsfähigkeit der Stiftung berührende Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, insbesondere wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Verwirklichung der Stiftungszwecke in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist.

(3) Änderungen des Stiftungszweckes dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Entsprechende Beschlüsse der zuständigen Stiftungsorgane bedürfen vor der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde der Einwilligung der Finanzverwaltung.

(4) Der vom Vorstand zu fassende Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

§ 19
Auflösung der Stiftung I Zusammenschluss I Vermögensanfall

(1) Stiftungsvorstand und Stiftungskuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von jeweils 3/4 ihrer Mitglieder den Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn eine die Grundlagen oder die Handlungsfähigkeit der Stiftung berührende Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die es insbesondere nicht mehr zulassen, die Stiftungszwecke dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Sie sollen nur erfolgen, wenn die nachhaltige Erfüllung nach § 18 der Satzung geänderter oder neuer Stiftungszwecke nicht in Betracht kommt.

(2) Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(3) Entsprechende Beschlüsse sind der Stiftungsaufsichtsbehörde mitzuteilen. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Behörde wirksam.

(4) Bei Auflösung bzw. Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die vom Stiftungsvorstand zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke gemäߧ 2 der Satzung zu verwenden hat.

§20
Ehrenamt

(1) Die Mitglieder der fakultativ einzurichtenden Geschäftsführung erhalten eine Vergütung nach Maßgabe des geschlossenen Vertrages.

(2) Alle anderen Mitglieder von Stiftungsorganen sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen Auslagen.

§ 21
Rechtsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

(2) Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde jede Änderung in der Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Stiftungsorgans umgehend mitzuteilen. Die Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen sind beizufügen.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung sowie über den Angriff des Stiftungsvermögens b._e. dürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§22
In-Kraft-Treten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

Gießen, den 17.01.2017